Die Vorfahrtregelung am Kreisverkehr ist für viele Radfahrer nicht sofort eindeutig. Nun gibt es dazu ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Ein um einen Kreisverkehr herumführender Radweg ist nicht dem eigentlichen Kreisverkehr gleichgestellt. Will ein Autofahrer in den Kreisverkehr fahren, findet er die Verkehrsschilder "Vorfahrt
gewähren" und "Kreisverkehr" vor. Diese Wartepflicht bezieht sich aber nur auf den Verkehrsstrom im Kreisverkehr und nicht auf die Radfahrerer, die außen herum fahren. Die Radfahrer müssen den
Autos die Vorfahrt gewähren. Das gilt nicht nur für aus dem Kreisverkehr kommende, sondern auch für hineinfahrende Fahrzeuge. (aus aktiv Radfahren Ausgabe 3.2014)